Die Vorinstanz äusserte während des gesamten Anstellungsverhältnisses nicht einmal Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der ärztlichen Zeugnisse. Sie selbst ging offensichtlich von der mindestens teilweisen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, sodass sie eine vertrauensärztliche Untersuchung gar nicht in Betracht zog. Weshalb sie die Beschwerdeführerin Mitte November 2012 auf die Möglichkeit einer IV-Anmeldung hinwies, sie Mitte Mai 2013 jedoch bat, vorläufig noch darauf zu verzichten, geht aus den Akten nicht hervor bzw. erscheint bei dieser Sachlage wenig verständlich.