Bei dieser Sachlage durfte das Vorliegen dauernder Arbeitsfähigkeit nicht einfach ausgeschlossen werden, sondern es hätte einer eingehenderen Klärung dieser Frage vor Erlass des angefochtenen Entscheids bedurft. Dies gilt umso mehr, als der Direktor des Instituts G dem beschwerdeführerischen Rechtsanwalt mitteilte, dass dessen Klientin arbeitsunfähig sei und die IV-Anmeldung laufe. Die Vorinstanz äusserte während des gesamten Anstellungsverhältnisses nicht einmal Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der ärztlichen Zeugnisse.