Die Vorinstanz ihrerseits hielt am 16. November 2012 fest, dass ihr "klar sei", dass die Leistungseinschränkung krankheitsbedingt vorliege und sich die Beschwerdeführerin über eine IV-Anmeldung Gedanken machen solle (E. 4.2.4.). Mitte Mai 2013 führte die Vorinstanz aus, dass sie hinsichtlich des weiteren Vorgehens "Massnahmen unterstütze, die zu einer 100%igen Arbeitsfähigkeit" führen würden (E. 4.2.11.). Bei dieser Sachlage durfte das Vorliegen dauernder Arbeitsfähigkeit nicht einfach ausgeschlossen werden, sondern es hätte einer eingehenderen Klärung dieser Frage vor Erlass des angefochtenen Entscheids bedurft.