Nach diesen Feststellungen bestehen deutliche Hinweise für das Vorliegen dauernder Arbeitsunfähigkeit im hier massgeblichen Rechtssinn. Die Vorinstanz wusste seit Ende Januar 2012 (E. 4.2.3.) um die Krankheit der Beschwerdeführerin und hat Letztere bei der Arbeitsbewältigung umfassend unterstützt, was vom Gericht keineswegs verkannt wird. Seit Februar 2013 war sie zudem jeweils mindestens teilweise arbeitsunfähig, was sie durch entsprechende Arztzeugnisse belegte. Die Vorinstanz ihrerseits hielt am 16. November 2012 fest, dass ihr "klar sei", dass die Leistungseinschränkung krankheitsbedingt vorliege und sich die Beschwerdeführerin über eine IV-Anmeldung Gedanken machen solle (E. 4.2.4.).