Mit Schreiben vom 18. Juni 2013 übermittelte die Vorinstanz die IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin zur Bearbeitung an die IV-Stelle F. Gleichentags wurde der Beschwerdeführerin zur in Aussicht gestellten Kündigung infolge Mängel in der Arbeitsleistung und mangelnder Eignung im Sinn von § 18 lit. b und c PG das rechtliche Gehör gewährt. Dass seitens der Vorinstanz über die Kündigung zu diesem Zeitpunkt unzulässigerweise schon abschliessend entschieden war, ist offensichtlich, bedarf mit Blick auf den Verfahrensausgang aber keiner Weiterungen. 4.3. Nach diesen Feststellungen bestehen deutliche Hinweise für das Vorliegen dauernder Arbeitsunfähigkeit im hier massgeblichen Rechtssinn.