Vorerst solle sie daher noch auf eine IV-Anmeldung verzichten. 4.2.12. Am 13. Juni 2013 wandte sich der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin schriftlich an die Vorinstanz und schlug vor, das "wohl unausweichlich gewordene IV-Verfahren" an die Hand zu nehmen. Sollte die Vorinstanz ein anderes Vorgehen in Betracht ziehen, solle dieses anlässlich einer gemeinsamen Sitzung diskutiert werden. 4.2.13. Mit Schreiben vom 18. Juni 2013 übermittelte die Vorinstanz die IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin zur Bearbeitung an die IV-Stelle F. Gleichentags wurde der Beschwerdeführerin zur in Aussicht gestellten Kündigung infolge Mängel in der Arbeitsleistung und mangelnder Eignung im Sinn von § 18 lit.