Ab 15. Februar 2013 musste die Beschwerdeführerin mehrfach in unterschiedlichem Mass bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankgeschrieben werden. 4.2.9. Am 25. März 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig. Die Antriebslosigkeit sei als Folge der Kritik an ihrer Fallarbeit aufgetreten. Sie habe die Kritik als unangemessen empfunden. Dies deshalb, weil der Vorgesetzte um ihre Depression wusste. Anlässlich des Gesprächs vereinbarten die Beteiligten, dass nicht nur die komplexen, sondern sämtliche Fälle der Beschwerdeführerin durch ihren Vorgesetzten gesichtet würden. So würde sich ein ausgeglichener Querschnitt ergeben.