Am 14. Januar 2013 informierte die Beschwerdeführerin ihre Arbeitgeberin darüber, dass gemäss ihrem behandelnden Arzt ihre kognitiven Störungen, die in einer neuropsychologischen Untersuchung vom Frühjahr objektiviert worden seien, auf ihre Depressionen zurückzuführen seien. (…). 4.2.7. Nach einem weiteren Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und C hielt Letzterer am 22. Februar 2013 fest, dass die Beschwerdeführerin grosse Mühe habe, die Dossiers zu analysieren und eigene Überlegungen bzw. Schlussfolgerungen anzustellen. Dadurch, dass er alle Dossiers der Beschwerdeführerin prüfe, habe sich dieser Eindruck während der letzten zwei Monate bestätigt.