Die Beschwerdeführerin war gemäss den Arztzeugnissen von Dr. med. B, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, seit Mitte Februar 2013 ganz oder teilweise arbeitsunfähig. Wie aus den Akten hervorgeht, hegte die Vorinstanz keinerlei Zweifel an den von der Beschwerdeführerin aufgelegten ärztlichen Bescheinigungen. Vielmehr vertrat auch sie die Ansicht, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht (mehr) in der Lage, die von ihr geforderte Arbeitsquantität sowie -qualität zu erbringen. Im Einzelnen präsentiert sich die Lage wie folgt: