LGVE 2004 II Nr. 3 E. 3b). 3.3. Die Beschwerdeführerin war seit dem 15. Februar 2013 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 26. Juni 2013 durchgehend jeweils zu 50 % bzw. zu 100 % arbeitsunfähig. Damit wurde bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses die Sperrfrist von 90 Tagen, die gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b OR ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr zur Anwendung kommt, eingehalten (vgl. § 24 PG). Mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses am 30. September 2013 wurde die Lohnzahlung eingestellt, obwohl die Dauer von 730 Tagen nach § 23 Abs. 1 PVO noch nicht voll ausgeschöpft war und die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin anhielt. Darauf ist näher einzugehen.