Erst wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass dem nicht so war und somit eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäss § 15 lit. a PG grundsätzlich erwogen werden konnte (vgl. jedoch nachfolgende E. 3.2.), ist zu prüfen, ob der dafür erforderliche sachliche Grund gemäss § 18 PG bestand. 3. 3.1. Dauernde Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn diese – voll oder teilweise – mehr als 12 Monate dauerte oder von der zuständigen Behörde aufgrund eines vom Gemeinwesen beauftragten Vertrauensarztes so beurteilt wird (§ 21 Abs. 2 PG).