Mit anderen Worten soll zunächst geklärt werden, welcher Beendigungsgrund Vorrang hat, wenn beide Gründe vorliegen, oder ob in dieser Hinsicht gar Wahlfreiheit der entscheidenden Stelle besteht. Nach der Rechtsprechung des Gerichts bleibt für eine ordentliche Kündigung auch bei Vorliegen eines sachlichen Grunds dann kein Raum, wenn die Voraussetzungen gemäss § 21 PG erfüllt sind. Die Kündigung infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit geht den ordentlichen Kündigungsgründen als Spezialtatbestand damit vor (vgl. LGVE 2004 II Nr. 3 E. 2, auch zum Folgenden).