Die Fähigkeit, einen Fall strukturiert zu analysieren und zu bearbeiten, fehle. Eine differenzierte Auseinandersetzung mit der medizinischen Situation einer versicherten Person sei nicht möglich, vielmehr habe sie nur zusammengefasst und wiedergegeben. Ein Zusammenhang zwischen einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin und deren Arbeitsleistung sei nicht ersichtlich. Dies ergebe sich daraus, dass auch bei vollständiger Arbeitsfähigkeit, und noch bevor die quantitative Problematik gross angesprochen gewesen sei, sie keine brauchbare Fallbearbeitung vorgenommen habe. Die Tauglichkeit, die zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen, sei von Anfang an nicht vorhanden gewesen.