Wenn sie ihren Aufgaben heute nicht mehr gewachsen sei, müsse dies auf ihre unverschuldete Krankheit zurückgeführt werden. Demgegenüber macht die Vorinstanz geltend, sie sei seit längerer Zeit sowohl mit der Arbeitsqualität wie auch -quantität der Beschwerdeführerin nicht einverstanden gewesen. Die Beschwerdeführerin sei deshalb auch mehrfach mündlich und schriftlich ermahnt worden. Trotz sorgfältiger Einarbeitung und begleitetem Coaching hätte festgestellt werden müssen, dass sie mit der analytischen und beratenden Tätigkeit im Institut G überfordert sei. Die Fähigkeit, einen Fall strukturiert zu analysieren und zu bearbeiten, fehle.