PG, wonach bei mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder der Bereitschaft, die zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen, ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet werden kann. Die Beschwerdeführerin macht indes geltend, dass sie seit Mitte Februar des Jahres 2013 nie mehr voll arbeitsfähig gewesen sei. Deshalb könne die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses allenfalls nur wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit gemäss § 21 PG ausgesprochen werden. Die Kündigungsgründe von § 18 lit. b und c PG seien nicht gegeben, da das Probezeitgespräch Ende Juli 2011 positiv verlaufen sei. Wenn sie ihren Aufgaben heute nicht mehr gewachsen sei, müsse dies auf ihre unverschuldete Krankheit zurückgeführt werden.