| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2. 2.1. Die Vorinstanz stützt ihren angefochtenen Entscheid einerseits auf § 18 lit. b des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (PG; SRL Nr. 51), wonach das Arbeitsverhältnis bei Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten und bei Mängeln in der Leistung oder im Verhalten, die sich trotz schriftlicher Mahnung wiederholen oder anhalten, aufgelöst werden kann, sowie auf § 18 lit. c PG, wonach bei mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder der Bereitschaft, die zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen, ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet werden kann.