{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-48_2014-01-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10289", "Checksum": "c776a96d3168a02b690a3c50a503c2d6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 16.01.2014 7H 13 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Kündigung infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit geht den ordentlichen Kündigungsgründen als Spezialtatbestand vor (E. 2.-3.). Vorliegend ausführliche Würdigung zur Frage, ob die Arbeitgeberin aufgrund der gesamten Umstände von einer Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin hätte ausgehen müssen. | § 18 PG, § 21 PG; § 23 Abs. 1 PVO, § 23 Abs. 3 PVO. | Personalrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:51", "Checksum": "0d8a3e7e2453a9964a74e46ef0f1f84e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 16.01.2014 7H 13 48\nRegeste:\nDie Kündigung infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit geht den ordentlichen Kündigungsgründen als Spezialtatbestand vor (E. 2.-3.). Vorliegend ausführliche Würdigung zur Frage, ob die Arbeitgeberin aufgrund der gesamten Umstände von einer Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin hätte ausgehen müssen. | § 18 PG, § 21 PG; § 23 Abs. 1 PVO, § 23 Abs. 3 PVO. | Personalrecht\n\n Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, sodass sie eine vertrauensärztliche Untersuchung gar nicht in Betracht zog. Weshalb sie die Beschwerdeführerin Mitte November 2012 auf die Möglichkeit einer IV-Anmeldung hinwies, sie Mitte Mai 2013 jedoch bat, vorläufig noch darauf zu verzichten, geht aus den Akten nicht hervor bzw. erscheint bei dieser Sachlage wenig verständlich. Dies umso mehr, als die Vorinstanz der Beschwerdeführerin einen Monat später, am 18. Juni 2013, das rechtliche Gehör zur in Aussicht gestellten Kündigung wegen Leistungsmängeln sowie mangelnder Eignung gewährte. In der Kündigung wird ausgeführt, die mangelnden Leistungen und fehlende Eignung hätten von Anfang an bestanden. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses stehe in keinem Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit. Diese Auffassung erweist sich als unzutreffend. Zunächst hatte die Vorinstanz die beanstandete Quantität der Arbeitsleistung selber mit den von der Beschwerdeführerin vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen erklärt und dafür Verständnis gezeigt. Wenn sie vorträgt, sie sei bereits während der Probezeit von der niedrigen Anzahl an Fallerledigungen überrascht gewesen, hätte sie die Verlängerung der Probezeit ins Auge fassen können. Laut Vernehmlassung ist für die Vorinstanz jedoch die absolut ungenügende Qualität der Tätigkeiten als Ärztin im Institut G ausschlaggebend für die Kündigung gewesen, was erst Ende 2012/Anfang 2013 zu Tage getreten sei. In dem Punkt ist für das Gericht kaum verständlich, weshalb die Mitarbeiter des Instituts – was ihre fachliche Kompetenz und Qualität ihrer Stellungnahmen und Abklärungen betrifft – nicht überprüft werden könnten. Für die Eignung einer Bewerberin ist selbstverständlich – nebst einer wirtschaftlichen und effizienten Arbeitsweise – auch die Qualität ihrer Arbeitsergebnisse entscheidend. Dies zu beurteilen, ist Sache des Arbeitgebers, wofür der Gesetzgeber das Instrument der Probezeit geschaffen hat. Im vorliegenden Fall sind jedenfalls die in diverser Hinsicht eingestandenen Leistungsdefizite nicht losgelöst von den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin zu erklären. 5. Nach dem Gesagten ergibt sich unter Würdigung der Arztzeugnisse sowie der übrigen Akten, dass bei der gegebenen Sachlage das Vorliegen dauernder Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht auszuschliessen war, womit die erfolgte und hier angefochtene Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach § 15 lit. a PG ausscheidet. Zudem ist noch einmal auf vorstehende E. 3.2. zweiter Abschnitt hinzuweisen, wonach selbst bei nicht dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Kündigung in der Regel nicht in Betracht fällt, da andernfalls die Arbeitnehmerin den Lohnfortzahlungsanspruch nach § 23 Abs. 1 PVO verlieren würde. Damit ist unerheblich, ob der sachliche Grund für eine Kündigung gemäss § 18 lit. b und c PG erfüllt gewesen wäre. Der Kündigungsentscheid der Vorinstanz erweist sich entsprechend als rechtswidrig. (…) |"}