{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-48_2014-01-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10289", "Checksum": "c776a96d3168a02b690a3c50a503c2d6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 16.01.2014 7H 13 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Kündigung infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit geht den ordentlichen Kündigungsgründen als Spezialtatbestand vor (E. 2.-3.). 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Da die Quantität und Qualität der Arbeit nicht dem üblich zu erwartenden Durchschnitt einer erfahrenen Ärztin entspreche, sei eine Lohnkürzung beantragt worden. 4.2.8. Ab 15. Februar 2013 musste die Beschwerdeführerin mehrfach in unterschiedlichem Mass bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankgeschrieben werden. 4.2.9. Am 25. März 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig. Die Antriebslosigkeit sei als Folge der Kritik an ihrer Fallarbeit aufgetreten. Sie habe die Kritik als unangemessen empfunden. Dies deshalb, weil der Vorgesetzte um ihre Depression wusste. Anlässlich des Gesprächs vereinbarten die Beteiligten, dass nicht nur die komplexen, sondern sämtliche Fälle der Beschwerdeführerin durch ihren Vorgesetzten gesichtet würden. So würde sich ein ausgeglichener Querschnitt ergeben. Die Beschwerdeführerin sei mit diesem Vorgehen \"mit Vorbehalten\" einverstanden gewesen. 4.2.10. Bei den Akten liegt sodann eine weitere Gesprächsnotiz, datierend vom 6. Mai 2013. (…) Die Beschwerdeführerin teilte mit, sie werde weiterhin zu 50 % arbeiten und sich bei der Invalidenversicherung anmelden. Ihre Konzentrations- und Antriebsprobleme bestünden immer noch. Es wurde ihr mitgeteilt, dass bei ihr vor allem bei komplexen Fällen Schwierigkeiten bei der Analyse und einer differenzierten und fragegerechten Stellungnahme ersichtlich seien. Die Stellungnahmen seien daher nicht nachvollziehbar. Dies sei problematisch. Nicht vor allem wegen der Quantität, sondern weil die Stellungnahmen nicht von ihr selbständig bearbeitet werden könnten und vom Vorgesetzten nachbearbeitet werden müssten. 4.2.11. Eine Woche später fand ein weiteres Gespräch statt, an welchem auch der Vizedirektor E teilnahm. Dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe seit ihrem Studium depressive Phasen erlebt, allerdings hätten diese nie eine Auswirkung auf ihre Arbeitsfähigkeit gehabt. Sie fühle sich der Aufgabe als Ärztin am Institut G grundsätzlich gewachsen, allerdings fühle sie sich bei schwierigen Fällen (…) noch nicht so sicher. Hier sei sie auf fachliche Feedbacks bzw. Beratung angewiesen und dafür sehr dankbar. Sie befinde sich an einem Punkt, wo sie die Verlangsamung und auch die Antriebsschwäche akzeptieren müsse. Realistischerweise stufe sie sich als zu 50 % arbeitsfähig ein. (…) Die aus ihrer Sicht im Moment grösste Unterstützung wäre, bei ihr den Leistungsmassstab auf ihre Situation zu reduzieren und sie damit aus dem Dauerdruck zu nehmen. Hinsichtlich des weiteren Vorgehens wurde festgehalten, dass seitens der Arbeitgeberin die Bereitschaft bestehe, Massnahmen zu unterstützen, die zu einer 100%igen Arbeitsfähigkeit führen würden. Als Optionen seien eine Anpassung des Aufgabengebiets oder eine Pensenreduktion vorgeschlagen worden. Zudem sicherte die Beschwerdeführerin zu, ihren behandelnden Arzt vom Arztgeheimnis zu entbinden, damit dieser Auskunft geben könne. Vorerst solle sie daher noch auf eine IV-Anmeldung verzichten. 4.2.12. Am 13. Juni 2013 wandte sich der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin schriftlich an die Vorinstanz und schlug vor, das \"wohl unausweichlich gewordene IV-Verfahren\" an die Hand zu nehmen. Sollte die Vorinstanz ein anderes Vorgehen in Betracht ziehen, solle dieses anlässlich einer gemeinsamen Sitzung diskutiert werden. 4.2.13. Mit Schreiben vom 18. Juni 2013 übermittelte die Vorinstanz die IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin zur Bearbeitung an die IV-Stelle F. Gleichentags wurde der Beschwerdeführerin zur in Aussicht gestellten Kündigung infolge Mängel in der Arbeitsleistung und mangelnder Eignung im Sinn von § 18 lit. b und c PG das rechtliche Gehör gewährt. Dass seitens der Vorinstanz über die Kündigung zu diesem Zeitpunkt unzulässigerweise schon abschliessend entschieden war, ist offensichtlich, bedarf mit Blick auf den Verfahrensausgang aber keiner Weiterungen. 4.3. Nach diesen Feststellungen bestehen deutliche Hinweise für das Vorliegen dauernder Arbeitsunfähigkeit im hier massgeblichen Rechtssinn. Die Vorinstanz wusste seit Ende Januar 2012 (E. 4.2.3.) um die Krankheit der Beschwerdeführerin und hat Letztere bei der Arbeitsbewältigung umfassend unterstützt, was vom Gericht keineswegs verkannt wird. Seit Februar 2013 war sie zudem jeweils mindestens teilweise arbeitsunfähig, was sie durch entsprechende Arztzeugnisse belegte. Die Vorinstanz ihrerseits hielt am 16. November 2012 fest, dass ihr \"klar sei\", dass die Leistungseinschränkung krankheitsbedingt vorliege und sich die Beschwerdeführerin über eine IV-Anmeldung Gedanken machen solle (E. 4.2.4.). Mitte Mai 2013 führte die Vorinstanz aus, dass sie hinsichtlich des weiteren Vorgehens \"Massnahmen unterstütze, die zu einer 100%igen Arbeitsfähigkeit\" führen würden (E. 4.2.11.). Bei dieser Sachlage durfte das Vorliegen dauernder Arbeitsfähigkeit nicht einfach ausgeschlossen werden, sondern es hätte einer eingehenderen Klärung dieser Frage vor Erlass des angefochtenen Entscheids bedurft. Dies gilt umso mehr, als der Direktor des Instituts G dem beschwerdeführerischen Rechtsanwalt mitteilte, dass dessen Klientin arbeitsunfähig sei und die IV-Anmeldung laufe. Die Vorinstanz äusserte während des gesamten Anstellungsverhältnisses nicht einmal Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der ärztlichen Zeugnisse. Sie selbst ging offensichtlich von der mindestens teilweisen"}