{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-48_2014-01-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10289", "Checksum": "c776a96d3168a02b690a3c50a503c2d6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 16.01.2014 7H 13 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Kündigung infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit geht den ordentlichen Kündigungsgründen als Spezialtatbestand vor (E. 2.-3.). Vorliegend ausführliche Würdigung zur Frage, ob die Arbeitgeberin aufgrund der gesamten Umstände von einer Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin hätte ausgehen müssen. | § 18 PG, § 21 PG; § 23 Abs. 1 PVO, § 23 Abs. 3 PVO. | Personalrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:51", "Checksum": "0d8a3e7e2453a9964a74e46ef0f1f84e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 16.01.2014 7H 13 48\nRegeste:\nDie Kündigung infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit geht den ordentlichen Kündigungsgründen als Spezialtatbestand vor (E. 2.-3.). Vorliegend ausführliche Würdigung zur Frage, ob die Arbeitgeberin aufgrund der gesamten Umstände von einer Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin hätte ausgehen müssen. | § 18 PG, § 21 PG; § 23 Abs. 1 PVO, § 23 Abs. 3 PVO. | Personalrecht\n\n Zielvereinbarung wurde festgehalten, dass das vertiefte Einarbeiten in die Abläufe und die Gesprächs- und Untersuchungstechnik im Vordergrund stünden. Auch nach Ablauf der Probezeit wurde die Einarbeitung weitergeführt. Zudem wurde festgehalten, dass der Dossierbearbeitungsumsatz auf vier Dossiers pro Tag erhöht werden sollte. Es stand aber auch fest, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden solle. 4.2.2. Im Rahmen des Beurteilungs- und Fördergespräch (BFG) vom 23. Januar 2012 wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin gute und verlässliche Stellungnahmen mache und auch zu Rückfragen bereit sei. Der Fallumsatz sei noch unter dem Durchschnitt und die Liegezeiten (Pendenzen) darüber. Dies hänge mit ihrer gründlichen Arbeitsweise zusammen, aber auch damit, dass sie noch Mühe habe, sich in den Fällen auf das Wesentliche zu konzentrieren, die Übersicht zu behalten und Prioritäten zu setzen. Bei schwierigen Fällen suche sie Unterstützung beim Team oder beim Teamleiter. Weiter ist dem Dokument zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2011 im Institut G tätig sei, was initial eine vermehrte Einarbeitungszeit benötigt habe. (…). Sie sei eine ruhige, pflichtbewusste und ausgeglichene Mitarbeiterin, die sich für ihre Arbeit interessiere. Nach wie vor wurde effizientere Fallarbeit als Ziel definiert. Insgesamt erhielt die Beschwerdeführerin die Bewertung II-III, mehrheitlich erfüllt bis gut. 4.2.3. Bei den Akten liegt sodann eine Besprechungsnotiz vom 30. Januar 2012, verfasst von Teamleiter C. Dieser ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Nachgang zum BFG um eine Unterredung bat. Anlässlich dieser teilte sie mit, dass sie mit der Beurteilung und der Forderung nach einer Leistungssteigerung bezüglich der Fallzahlen nicht einverstanden sei. Sie leide seit Jahren an Depressionen und befinde sich in ärztlicher Behandlung. (…) Vermehrter Druck würde sich bei ihr nur negativ auswirken. Im Rahmen der darauf folgenden Teamleiter-Sitzung sei vereinbart worden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin so arbeiten und nicht mit Fallzahlen unter Druck gesetzt werden soll. Diesen an die Beschwerdeführerin weitergeleiteten Beschluss habe sie erleichtert aufgenommen und sie sei beruhigt gewesen. Auch wurde ihr versichert, sie könne sich stets an den Teamleiter wenden. Gemeinsam habe man sich darauf geeinigt, dass die Prioritäten auf die Fallarbeit zu legen seien und sie keine Zusatzaufgaben zu übernehmen hätte. 4.2.4. Am 16. November 2012 fand ein weiteres dokumentiertes Gespräch statt. Anwesend waren die Beschwerdeführerin, C (in seiner neuen Funktion als Bereichsleiter) und D (Teamleiter). Erstere führte aus, sie habe schon viele Stellen gehabt. Die zweite Praxis habe sie aufgeben müssen. (…). Sie selber habe wegen ihrer kognitiven Defizite schon Abklärungen gemacht, es sei aber nichts Hirnorganisches festgestellt worden. Seit Jahren leide sie an Depressionen. Seit ca. einem Jahr habe sie vermehrt kognitive Defizite mit Störungen der Konzentration und Aufmerksamkeit. Ein ADHS bestehe nicht. Der behandelnde Arzt führe diese kognitiven Störungen, die auch in einer neuropsychologischen Untersuchung vom Frühjahr 2012 objektiviert worden seien, auf ihre Depression zurück. Es sei eine Therapie (…) vorgesehen. Sie leide sehr darunter, dass sie nicht diejenige Leistung erbringen könne, die sie von sich erwarte. Seitens der Vorinstanz wurde vorgebracht, dass es ihr (der Vorinstanz) klar sei, dass die Leistungseinschränkung gesundheitlich bedingt sei. Das werde akzeptiert. Sie solle sich nicht unter Druck setzen, wichtiger als die Quantität sei die Arbeitsqualität. Die deutlich reduzierte Arbeitsleistung könne aber nicht mehr weiter mit dem vollen Lohn abgegolten werden, auch im Vergleich zu den anderen Mitarbeitern. Es bestehe daher einerseits die Möglichkeit, dass sie im Umfang von 90 % präsent sei, der Lohn jedoch lediglich 60 % betrage. Andererseits müsse sie sich überlegen, ob sie sich arbeitsunfähig und sich im Hinblick auf eine Rente bei der IV melden wolle. (…). 4.2.5. Am Beurteilungs- und Fördergespräch vom Januar 2013 wurde erneut festgehalten, dass der Fallumsatz aus gesundheitlichen Gründen unter dem Durchschnitt liege. In komplexen Fällen habe die Beschwerdeführerin zudem Mühe, den Fall zu analysieren und zu strukturieren. Für das Jahr 2013 sei das Ziel, die Analyse und Struktur der Fälle zu optimieren. Ihr wurde zudem angeboten, dass sie sich bei komplexen Fällen jederzeit an den Team- oder Bereichsleiter wenden könne, dies auch im Sinn eines Teachings. Die Übernahme von Zusatzaufgaben stehe aktuell nicht im Vordergrund. Das Hauptgewicht liege in der qualitativen Dossierarbeit. Sie könne sich jederzeit auch \"Tipps\" bei ihren Vorgesetzten und beim Team zur effizienten Fallarbeit holen. (…). Insgesamt erhielt die Beschwerdeführerin die Bewertung II, mehrheitlich erfüllt. 4.2.6. Am 14. Januar 2013 informierte die Beschwerdeführerin ihre Arbeitgeberin darüber, dass gemäss ihrem behandelnden Arzt ihre kognitiven Störungen, die in einer neuropsychologischen Untersuchung vom Frühjahr objektiviert worden seien, auf ihre Depressionen zurückzuführen seien. (…). 4.2.7. Nach einem weiteren Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und C hielt Letzterer am 22. Februar 2013 fest, dass die Beschwerdeführerin grosse Mühe habe, die Dossiers zu analysieren und eigene Überlegungen bzw. Schlussfolgerungen anzustellen. Dadurch, dass er alle Dossiers der Beschwerdeführerin prüfe, habe sich dieser Eindruck während der letzten zwei Monate bestätigt. Die"}