{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-48_2014-01-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10289", "Checksum": "c776a96d3168a02b690a3c50a503c2d6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 16.01.2014 7H 13 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Kündigung infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit geht den ordentlichen Kündigungsgründen als Spezialtatbestand vor (E. 2.-3.). Vorliegend ausführliche Würdigung zur Frage, ob die Arbeitgeberin aufgrund der gesamten Umstände von einer Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin hätte ausgehen müssen. | § 18 PG, § 21 PG; § 23 Abs. 1 PVO, § 23 Abs. 3 PVO. | Personalrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:51", "Checksum": "0d8a3e7e2453a9964a74e46ef0f1f84e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 16.01.2014 7H 13 48\nRegeste:\nDie Kündigung infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit geht den ordentlichen Kündigungsgründen als Spezialtatbestand vor (E. 2.-3.). Vorliegend ausführliche Würdigung zur Frage, ob die Arbeitgeberin aufgrund der gesamten Umstände von einer Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin hätte ausgehen müssen. | § 18 PG, § 21 PG; § 23 Abs. 1 PVO, § 23 Abs. 3 PVO. | Personalrecht\n\n nur bis zur rechtsgültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleistet werden soll. Dies trifft auf das befristete Arbeitsverhältnis zu, desgleichen auf dasjenige, das vom Arbeitnehmer gekündigt wird. Darüber hinaus führt eine wörtliche Auslegung der §§ 23 f. PVO ebenso bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Fall nicht dauernder Arbeitsunfähigkeit zum Ende der Besoldungsfortzahlung. Eine solche Auflösung lässt das Personalgesetz grundsätzlich zu, wenn auch erst nach Ablauf der Sperrfristen des Art. 336c des Obligationenrechts (OR; SR 220; Umkehrschluss aus § 24 PG), jedoch ohne dass der Verordnungsgeber dafür eine mit § 24 PVO vergleichbare Entschädigungspflicht vorgesehen hätte. Denn danach hat der oder die betroffene Angestellte nur bei Auflösung im Fall dauernder Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe der Fortzahlung gemäss § 23 Abs. 1 PVO, also entsprechend 730 Kalendertagen. Diese Einschränkung nach dem Wortlaut ist kaum rechtens, kann hier aber – mit Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen – offen bleiben. Bevor sich die Arbeitsunfähigkeit nicht zur dauerhaften entwickelt hat, setzt die Entlassung nebst Ablauf der erwähnten Sperrfrist zwingend einen sachlichen Grund gemäss § 18 PG voraus. Sodann bedarf in einem solchen Fall die mögliche Dauerhaftigkeit der Arbeitsunfähigkeit der besonders sorgfältigen Prüfung, und zwar unter Beizug des Vertrauensarztes. Darüber hinaus besteht die Notwendigkeit, dass nebst dem Gebot der Verhältnismässigkeit auch andere Grundsätze von Verfassungsrang (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) konsequent beachtet werden. Die Auflösung des Dienstverhältnisses bei nicht dauernder Arbeitsunfähigkeit fällt daher in der Regel nicht in Betracht, wie die regierungsrätliche Botschaft vom 11. Juli 1986 zum damaligen Entwurf des Personalgesetzes vom 13. September 1988 ausdrücklich vermerkte (GR 1986 631). Dies gilt umso mehr, als eine – hier nicht weiter zu hinterfragende – wörtliche Auslegung des Verordnungsrechts zum Wegfall des Besoldungsfortzahlungsanspruchs führt und zwangsläufig der kaum zu beweisende Verdacht der Umgehungsabsicht im Raum steht. Nicht von ungefähr ist daher etwa das basellandschaftliche Verwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass der Arbeitnehmer seinen vollen Anspruch auf Lohnfortzahlung ausschöpfen und eine Kündigung erst danach wirksam werden könne (BLVGE 2000 Nr. 68 E. 3b; LGVE 2004 II Nr. 3 E. 3b). 3.3. Die Beschwerdeführerin war seit dem 15. Februar 2013 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 26. Juni 2013 durchgehend jeweils zu 50 % bzw. zu 100 % arbeitsunfähig. Damit wurde bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses die Sperrfrist von 90 Tagen, die gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b OR ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr zur Anwendung kommt, eingehalten (vgl. § 24 PG). Mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses am 30. September 2013 wurde die Lohnzahlung eingestellt, obwohl die Dauer von 730 Tagen nach § 23 Abs. 1 PVO noch nicht voll ausgeschöpft war und die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin anhielt. Darauf ist näher einzugehen. 4. 4.1. Das Gesetz misst der Arbeitsunfähigkeit Bedeutung zu, sofern sie in Krankheit oder Unfall gründet (vgl. § 21 Abs. 1 PG). Sie liegt dann vor, wenn aus den genannten Gründen die Fähigkeit zur vollständigen Erfüllung der Dienstpflicht dauerhaft fehlt. Der Gesetzgeber hat mit der fraglichen Bestimmung an das System der Sozialversicherung und die dort verwendete Begrifflichkeit angeknüpft. Das seit dem 1. Januar 2003 in Kraft stehende Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) definiert Arbeitsunfähigkeit als die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Nach der Rechtsprechung im Bereich des Sozialversicherungsrechts geht es um eine Einbusse des funktionellen Leistungsvermögens; massgeblich ist dabei nicht die medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit, sondern das Mass, in welchem die betroffene Person im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Der Blick ist mithin nach rückwärts gewandt. In einer individuellen Betrachtungsweise ist zu entscheiden, wie sich die genannte Beeinträchtigung in der konkreten Tätigkeit auswirkt. Diese Aufgabe obliegt dem Arzt (LGVE 2004 II Nr. 3 E. 4a). 4.2. Die Beschwerdeführerin war gemäss den Arztzeugnissen von Dr. med. B, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, seit Mitte Februar 2013 ganz oder teilweise arbeitsunfähig. Wie aus den Akten hervorgeht, hegte die Vorinstanz keinerlei Zweifel an den von der Beschwerdeführerin aufgelegten ärztlichen Bescheinigungen. Vielmehr vertrat auch sie die Ansicht, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht (mehr) in der Lage, die von ihr geforderte Arbeitsquantität sowie -qualität zu erbringen. Im Einzelnen präsentiert sich die Lage wie folgt: 4.2.1. Im Probezeitgespräch vom 27. Juli 2011 hielt der Vorgesetzte fest, die Beschwerdeführerin sei motiviert und bereit, Neues zu lernen. Sie weise bereits einschlägige Arbeitserfahrung auf. Sie stelle eine gute gesamtheitliche Beurteilung der Dossiers sicher. Dabei könne sie sich auf ihre Kenntnisse der Versicherungsmedizin abstützen. Im Rahmen der"}