1983, S. 73). Gemäss § 117 Abs. 1 VRG verpflichtet die Einsprache im Sinn dieses Gesetzes die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde, ihren angefochtenen Entscheid zu überprüfen und nochmals über die Sache zu entscheiden. Mit der Aufhebung des Einspracheentscheids fällt der Entscheid in der Sache dahin. Mit andern Worten, der Schatzungsentscheid besteht nicht mehr. Die Schatzung der Vorinstanz verliert damit einzig ihren hoheitlichen Charakter. Es steht den Parteien im Zivilprozess frei, die Liegenschaftenbewertungen als Beweismittel einzubringen. Sie unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung.