618 ZGB i.V.m. § 1 Ziff. 3 lit. a SchG durchgeführt und der angefochtene Einspracheentscheid erging, ohne dass die Vorinstanz sachlich zuständig war. Damit fehlte es im vorinstanzlichen Verfahren an einer Sachurteilsvoraussetzung. Zwar liegt damit kein offenkundiger Mangel vor, welcher zur Nichtigkeit führen würde (Evidenztheorie, vgl. BGE 132 II 21 E. 3.1). Die fehlende sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz ist jedoch von Amtes wegen zu beachten und führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 73).