618 ZGB N 5 und 24). Vorliegend geht es aber gerade nicht um eine ausserprozessuale, private Erbteilung, sondern um einen beim Zivilgericht hängigen Herabsetzungsklagefall. 3. Im Licht dieser Ausführungen haben demnach die gesetzlichen Erben für eine allfällige Herabsetzung im gewöhnlichen Zivilprozess gegen den Zuwendungsempfänger vorzugehen, wie dies mit Klage vom 7. Januar 2013 auch bereits erfolgt ist, mit der Folge, dass gegebenenfalls ein Gutachten betreffend den Verkehrswert nach den Bestimmungen der ZPO in Auftrag zu geben ist, welches der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegt. Im vorliegenden Fall wurde demnach zu Unrecht ein Schatzungsverfahren nach Art. 618 ZGB i.V.m.