Wie es sich im Ausgleichungsfall verhält, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es bestehen keine triftigen Gründe, vom klaren Wortlaut abzuweichen und Art. 618 ZGB, in der hier massgeblichen Fassung, eine darüber hinausgehende Bedeutung beizumessen. 2.7. Anzufügen bleibt jedoch, dass sich Art. 618 ZGB und die erwähnte Rechtsprechung nur auf amtlich bestellte Schätzer beziehen. Auf die durch eine Partei im Rahmen der freien, privaten Erbteilung selbst beigezogene Sachverständige ist die Bestimmung und sind damit die vorstehenden Ausführungen nicht anwendbar. Von den Erben privat eingeholte Gutachten sind zulässig (Wolf/Eggel, a.a.O., Art. 618 ZGB N 5 und 24).