618 ZGB entsprechend der Ansicht der Dienststelle Steuern extensiv auszulegen, hätte der Gesetzgeber die Möglichkeit gehabt, dieser Auslegung im Zusammenhang mit der vorzunehmenden Anpassung an die ZPO Rechnung zu tragen. Zudem sind die Vorbringen der Dienststelle Steuern betreffend die Wahlmöglichkeit der Erben im Ausgleichungsfall vorliegend unbehelflich, da es sich gerade nicht um eine Ausgleichung, sondern um eine Herabsetzung handelt, welche gemäss der Quotenmethode lediglich die Pflicht zur Rückerstattung eines bestimmten Werts und nicht den Rückfall der Sache selbst bewirken kann. Wie es sich im Ausgleichungsfall verhält, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.