Mit der Streichung des Worts "endgültig" in Art. 618 ZGB hat der Gesetzgeber die Auswirkungen der Einführung der neuen Prozessbestimmungen berücksichtigt. Wäre Art. 618 ZGB entsprechend der Ansicht der Dienststelle Steuern extensiv auszulegen, hätte der Gesetzgeber die Möglichkeit gehabt, dieser Auslegung im Zusammenhang mit der vorzunehmenden Anpassung an die ZPO Rechnung zu tragen.