Die Höhe des Anrechnungswerts einer vom Erblasser einem Erben lebzeitig zugewendeten Liegenschaft beeinflusse stets das Ergebnis der Erbteilung. Bei einer engen Auslegung stünde es im Belieben des ausgleichungspflichtigen Erben, ob er sich mittels Einwerfung der lebzeitig erhaltenen Liegenschaft in natura in den Nachlass dem Bewertungsverfahren nach § 1 Ziff. 3 lit. a SchG unterstellen oder die Festlegung des Anrechnungswerts dem Zivilrichter überantworten wolle, was kaum der Absicht des Gesetzgebers entspreche. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung.