Gegen dieses, vorliegend jedenfalls entsprechend zu berücksichtigende Prinzip würde es indessen verstossen, wenn ein Verwaltungsverfahren inklusive Rechtsmittelverfahren zu Gebot stünde, dessen inhaltliches Ergebnis im Zivilverfahren gerade keine Rechtskraftwirkung entfalten dürfte. 2.6. Die Dienststelle Steuern, Immobilienbewertung, erachtet vorliegend eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung als angezeigt. Die Höhe des Anrechnungswerts einer vom Erblasser einem Erben lebzeitig zugewendeten Liegenschaft beeinflusse stets das Ergebnis der Erbteilung.