Im Zivilprozess wird die Einmaligkeit des staatlichen Rechtsschutzes durch den Grundsatz "ne bis in idem" konkretisiert, wonach die gleiche Sache einerseits nicht an mehreren Gerichten gleichzeitig hängig gemacht werden kann und es sich andererseits nicht um eine bereits abgeurteilte Sache handeln darf (Brändli, Prozessökonomie im schweizerischen Recht, Bern 2013, Rz. 312). Gegen dieses, vorliegend jedenfalls entsprechend zu berücksichtigende Prinzip würde es indessen verstossen, wenn ein Verwaltungsverfahren inklusive Rechtsmittelverfahren zu Gebot stünde, dessen inhaltliches Ergebnis im Zivilverfahren gerade keine Rechtskraftwirkung entfalten dürfte. 2.6.