Demnach kann die Rechtsmässigkeit rechtskräftig gewordener Entscheidungen nicht nochmals überprüft werden (vgl. BGer-Urteile 2C_960/2013 vom 28.10.2014 E. 3.3.2 und 2C_698/2014 vom 17.10.2014 E. 2). Im Zivilprozess wird die Einmaligkeit des staatlichen Rechtsschutzes durch den Grundsatz "ne bis in idem" konkretisiert, wonach die gleiche Sache einerseits nicht an mehreren Gerichten gleichzeitig hängig gemacht werden kann und es sich andererseits nicht um eine bereits abgeurteilte Sache handeln darf (Brändli, Prozessökonomie im schweizerischen Recht, Bern 2013, Rz. 312).