Denn damit stünden den Herabsetzungsparteien zwei komplette Rechtsmittelwege zur Klärung derselben, nach geltendem Zivilrecht aber allein zivilprozessual massgeblichen Sachfrage zur Verfügung. Eine solche Verfahrensordnung würde einen Verstoss gegen das Rechtskraftprinzip bedeuten. Das Rechtskraftprinzip wird im öffentlich-rechtlichen Staatshaftungsverfahren konkretisiert durch das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes. Demnach kann die Rechtsmässigkeit rechtskräftig gewordener Entscheidungen nicht nochmals überprüft werden (vgl. BGer-Urteile 2C_960/2013 vom 28.10.2014 E. 3.3.2 und 2C_698/2014 vom 17.10.2014 E. 2).