Eine Bindung des Zivilrichters in seiner bundesgesetzlichen Befugnis und Pflicht zur freien Beweiswürdigung durch ein selbst höchstrichterlich bestätigtes amtliches Schätzungsergebnis ist aufgrund dieser Ausführungen ausgeschlossen. Damit geht aber einher, dass es dem kantonalen Recht verwehrt sein muss, ein zum hängigen Zivilprozess paralleles verwaltungsrechtliches Schatzungsverfahren mit zugehörigem Rechtsmittelzug vorzusehen, um einen Grundstückswert zu ermitteln und zu überprüfen. Denn damit stünden den Herabsetzungsparteien zwei komplette Rechtsmittelwege zur Klärung derselben, nach geltendem Zivilrecht aber allein zivilprozessual massgeblichen Sachfrage zur Verfügung.