618 ZGB in der heute massgeblichen Fassung im Zusammenhang mit der Einführung der ZPO wird klargestellt, dass es sich im Rahmen von Art. 618 ZGB um ein gewöhnliches Gutachten handelt, welches der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegt (Wolf/Eggel, a.a.O., Art. 618 ZGB N 18 und 21). Eine Bindung des Zivilrichters in seiner bundesgesetzlichen Befugnis und Pflicht zur freien Beweiswürdigung durch ein selbst höchstrichterlich bestätigtes amtliches Schätzungsergebnis ist aufgrund dieser Ausführungen ausgeschlossen.