ZGB N 23). Die Einschränkungen gemäss der angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben mit deren Einführung auf den 1. Januar 2011 (Inkrafttreten) an Bedeutung verloren, weil aufgrund des Prozessrechts regelmässig Gutachten eingeholt werden (Wolf/Eggel, a.a.O., Art. 618 ZGB N 7). Bis zum Inkrafttreten der ZPO lautete Art. 618 ZGB wie folgt: "Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverständige endgültig festgestellt." Mit der Streichung des Worts "endgültig" im Wortlaut von Art. 618 ZGB in der heute massgeblichen Fassung im Zusammenhang mit der Einführung der ZPO wird klargestellt, dass es sich im Rahmen von Art.