Die Liegenschaft sei in einem solchen Fall bereits an die Erben zugeteilt und gehöre daher nicht mehr zum Nachlass des Erblassers (Entscheid des Regierungsrats des Kantons Bern Nr. 151 vom 11.1.1989, in: BN 1990 S. 116 f.). 2.5. Nebst der Berücksichtigung seines eingeschränkten Anwendungsbereichs ist das Gutachten nach Art. 618 ZGB auch im Kontext der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) zu betrachten (Wolf/Eggel, a.a.O., Art. 618 ZGB N 23).