Dies habe zur Folge, dass der vorgesehenen Schätzung sowie weiteren durch die Schätzungskommission in Aussicht genommenen Vorkehren weder Verfügungscharakter noch Rechtskraft zukäme und daher kein Beschwerderecht an den Regierungsrat bestehe, weshalb darauf nicht eingetreten werde (Entscheid des Regierungsrats des Kantons Bern Nr. 2495 vom 29.6.1983, in: BVR 1983 S. 289 ff., S. 292). In einem weiteren Entscheid kam der Regierungsrat des Kantons Bern zum Ergebnis, dass die amtliche Schatzung nicht möglich sei für die Vornahme von Schätzungen von Liegenschaften, die zu Lebzeiten des Erblassers auf Rechnung zukünftiger Erbschaft von den heutigen Erben erworben worden seien.