Kompetenzen ein. Eine Schätzung in diesem Sinn könne daher nur als zivilprozessuales Beweismittel, als Sachverständigengutachten oder Expertise, qualifiziert werden. Dies habe zur Folge, dass der vorgesehenen Schätzung sowie weiteren durch die Schätzungskommission in Aussicht genommenen Vorkehren weder Verfügungscharakter noch Rechtskraft zukäme und daher kein Beschwerderecht an den Regierungsrat bestehe, weshalb darauf nicht eingetreten werde (Entscheid des Regierungsrats des Kantons Bern Nr. 2495 vom 29.6.1983, in: BVR 1983 S. 289 ff., S. 292).