618 ZGB nur dann als nicht anwendbar, wenn das Grundstück zwecks Teilung verkauft werde (Piotet, Schweizerisches Privatrecht, Bd. IV/2, Basel und Stuttgart 1981, S. 856 f.). So erwog auch der Regierungsrat des Kantons Bern, dass es sich bei der Frage, ob in der lebzeitigen Veräusserung der Grundstücke an einen Erben um eine der Herabsetzungsklage unterliegende gemischte Schenkung liege, im Zivilprozess zu entscheiden sei und die Frage, ob Leistung und Gegenleistung des Kaufvertrags zum Zeitpunkt des Abschlusses als gleichwertig zu erachten seien oder ob ein gewichtiges Missverhältnis bestehe, durch den Richter zu prüfen sei.