618 ZGB fest, es sei zu beachten, dass diese Bestimmung nur für die Erbteilung gelte und nicht für die Auflösung anderer Gemeinschaften und dass das Schatzungsverfahren, wie schon in BGE 66 II 241 entschieden, sogar nur dann Platz greife, wenn ein Erbe die Zuweisung einer Liegenschaft aufgrund eines ihm den Miterben gegenüber zustehenden Vorrechts beanspruchen könne. Art. 618 ZGB sei ferner nicht anwendbar, wenn allein eine Rechtsfrage streitig sei. Zwar wurde diese Praxis des Bundesgerichts teilweise kritisiert, jedoch nicht überholt (Druey, Die erbrechtliche Teilung, in: Druey/Breitschmid, Praktische Probleme der Erbteilung, Bern 1997, S. 39). Demnach kommt Art.