Vielmehr geht es um eine allfällige Herabsetzung einer Zuwendung unter Lebenden (Erblasser an aktuellen Eigentümer), weshalb Art. 618 ZGB jedenfalls nach seinem Wortlaut nicht zur Anwendung gelangen kann. 2.4. In BGE 95 I 111 E. 4 hielt das Bundesgericht zur Anwendung von Art. 618 ZGB fest, es sei zu beachten, dass diese Bestimmung nur für die Erbteilung gelte und nicht für die Auflösung anderer Gemeinschaften und dass das Schatzungsverfahren, wie schon in BGE 66 II 241 entschieden, sogar nur dann Platz greife, wenn ein Erbe die Zuweisung einer Liegenschaft aufgrund eines ihm den Miterben gegenüber zustehenden Vorrechts beanspruchen könne.