x und y, GB Z, – wenn überhaupt – um eine gemischte Schenkung handelt, besteht für die Erben keine Möglichkeit, die Grundstücke in die Erbmasse zu ziehen. 2.3. Angesichts dieser Tatsachen- und Rechtslage ist zu prüfen, ob überhaupt ein Anwendungsfall der Anrechnungswertermittlung im Sinn von Art. 618 ZGB vorliegt. Um ein Erbteilungsverfahren, Hauptanwendungsfall von Art. 618 ZGB, kann es sich bei der zivilrechtlichen Streitigkeit zwischen den Erben schon deshalb nicht handeln, weil sich die Grundstücke – wie dargelegt – nicht in der Erbmasse befinden. Vielmehr geht es um eine allfällige Herabsetzung einer Zuwendung unter Lebenden (Erblasser an aktuellen Eigentümer), weshalb Art.