Im vorliegenden Fall befanden sich die Grundstücke zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht mehr in seinem Eigentum (Verkauf in den Jahren 2006 und 2008), sodass sie nicht in die Erbmasse fallen und damit nicht Gegenstand der Erbteilung sind. Die gesetzlichen Erben haben denn auch keine Klage auf Erbteilung, sondern eine Herabsetzungsklage gegen die aktuellen Eigentümer und eingesetzten Erben vor dem Bezirksgericht Willisau anhängig gemacht. Da es sich bei einer unter dem Verkehrswert erfolgten Veräusserung der Grundstücke Nrn. x und y, GB Z, – wenn überhaupt – um eine gemischte Schenkung handelt, besteht für die Erben keine Möglichkeit, die Grundstücke in die Erbmasse zu ziehen.