Es bewirkt lediglich die Pflicht zur Rückerstattung eines bestimmten Werts und nicht etwa den Rückfall der Sache selbst an den Klageberechtigten. Bei der Quotenmethode ist Gegenstand der unentgeltlichen Zuwendung nur eine Quote der gemischt gegebenen Sache. Die restliche Quote ist dem Empfänger entgeltlich und voll zugekommen und muss von ihm nicht mehr herausgegeben werden (BGE 98 II 352 E. 6; Staehelin, a.a.O., Art. 475 ZGB N 8). Im vorliegenden Fall befanden sich die Grundstücke zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht mehr in seinem Eigentum (Verkauf in den Jahren 2006 und 2008), sodass sie nicht in die Erbmasse fallen und damit nicht Gegenstand der Erbteilung sind.