Diese sind Quoten des effektiven Nachlasses; diejenigen Vermögenswerte, über die der Erblasser zu Lebzeiten verfügt hat, fallen nicht in seinen Nachlass, womit sie bei der Berechnung der nicht pflichtteilsgeschützten Erbteile ausser Acht zu lassen sind (Staehelin, Basler Komm., 4. Aufl. 2011, Art. 475 ZGB N 2). Hat sich der Erblasser in zulässiger Weise einer Sache entäussert, so befindet sich diese nicht mehr in seinem Eigentum. Ein nach seinem Tod ergangenes Herabsetzungsurteil ändert daran nichts. Es bewirkt lediglich die Pflicht zur Rückerstattung eines bestimmten Werts und nicht etwa den Rückfall der Sache selbst an den Klageberechtigten.