Der Herabsetzung unterliegen unter anderem Schenkungen, die der Erblasser während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke (Art. 527 Ziff. 3 ZGB). Die Hinzurechnung solcher lebzeitiger Zuwendungen i.S.v. Art. 475 ZGB erfolgt bloss zwecks Berechnung der Pflichtteile, zur Feststellung der Berechnungsmasse, nicht zur Feststellung des Nachlasses und der nicht pflichtteilsgeschützten Erbteile. Diese sind Quoten des effektiven Nachlasses;