Die Teilung der Erbschaft, Zweiter Abschnitt: Die Teilungsart), sowie aus den dazugehörigen Marginalien (IV. Grundstücke, 1. Übernahme, a. Anrechnungswert [Art. 617 ZGB], b. Schatzungsverfahren [Art. 618 ZGB]). Der Hauptanwendungsbereich von Art. 618 ZGB liegt damit im Erbteilungsprozess (Wolf/Eggel, Berner Komm., Art. 602-619 ZGB, Bern 2014, Art. 618 ZGB N 8). 2.2. Zuwendungen unter Lebenden werden insoweit zum Vermögen hinzugerechnet, als sie der Herabsetzungsklage unterstellt sind (Art. 475 ZGB). Der Herabsetzung unterliegen unter anderem Schenkungen, die der Erblasser während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke (Art.