617 und 618 ZGB) ermittelt. Gegen den Entscheid der Schatzungsbehörde ist die Einsprache und gegen den Einspracheentscheid die Beschwerde an das Kantonsgericht zulässig (§ 42 Abs. 1 SchG). 2. 2.1. Der Sache nach geht es in Art. 617 und 618 ZGB um den Wert von Grundstücken, welcher für die Erbteilung massgeblich ist. Dies ergibt sich nebst dem Wortlaut der genannten Artikel einerseits aus ihrer systematischen Einordnung im Gesetz (Siebenzehnter Titel: Die Teilung der Erbschaft, Zweiter Abschnitt: Die Teilungsart), sowie aus den dazugehörigen Marginalien (IV. Grundstücke, 1. Übernahme, a. Anrechnungswert [Art. 617 ZGB], b. Schatzungsverfahren [Art. 618 ZGB]).