617 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) sind Grundstücke den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt. Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt (Art. 618 ZGB; Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19.12.2008, in Kraft seit 1.1.2011). Gemäss § 1 Ziff. 3 lit. a des Gesetzes über die amtliche Schatzung des unbeweglichen Vermögens (SchG; SRL Nr. 626; Stand 1.6.2013, ursprüngliche und unveränderte Fassung vom 27.6.1961) wird nach diesem Gesetz der für die Erbteilung massgebende Anrechnungswert der Grundstücke (Art. 617 und 618 ZGB)