Ein Sachentscheid setzt namentlich die Zuständigkeit der angerufenen Behörde voraus (§ 107 Abs. 2 lit. a VRG). Fehlt eine Voraussetzung für den Sachentscheid, so tritt die Behörde auf die Sache der betreffenden Partei nicht ein (§ 107 Abs. 3 VRG). Die formellen Gültigkeitserfordernisse – auch des vorinstanzlichen Verfahrens – sind von Amtes wegen zu prüfen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben, wenn die Vorinstanz in der Sache entschieden hat, obschon es an einer Eintretensvoraussetzung fehlte (vgl. BGE 136 V 7 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 1.3. Nach Art. 617 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB;