617/618 ZGB betreffend die Verkehrswerte der beiden Grundstücke. Die seitens der eingesetzten Erben X und Y gegen diesen Schatzungsentscheid erhobene Einsprache wies die Dienststelle Steuern, Immobilienbewertung, ab. Zwischen den eingesetzten Erben X und Y und den gesetzlichen Erben B und C ist gleichzeitig ein Herabsetzungsprozess an einem Bezirksgericht hängig. Aus den Erwägungen: 1. 1.1. (…) 1.2. Nach § 107 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) prüft die Behörde von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Ein Sachentscheid setzt namentlich die Zuständigkeit der angerufenen Behörde voraus (§ 107 Abs. 2 lit.